Mit Beirat gut beraten: Den Unternehmenserfolg absichern

Besonders GmbHs und Personengesellschaften besitzen häufig Beiräte – AGs dagegen weniger. Denn da die AG bereits per Gesetz einen Aufsichtsrat hat, kommt man hier nur selten auf den Gedanken, freiwillig ein Organ zu schaffen, das ähnliche Aufgaben wahrnimmt – obwohl dies rechtlich möglich wäre. Gesellschaften, bei denen es sich anbietet, ein zusätzliches Gesellschaftsorgan zu gründen, sind zum einen Joint Ventures, als bekanntes Beispiuel gilt hier BSH – Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH, und zum anderen inhabergeführte Familiengesellschaften, wie sie in der Möbelbranche nicht selten vorkommen. Außerdem kommt ein Beirat unter Umständen für deutsche Konzerngesellschaften, also Tochter-GmbHs, ausländischer Großunternehmen in Frage. Ein Vorteil des Beirats: Es herrscht beinahe unbegrenzte Gestaltungsfreiheit.

Für jeden Anlass kann man eine passgenaue Lösung maßschneidern und im Gesellschaftsvertrag verankern. Insbesondere bei der Regelung der zukünftigen Gesellschafterverhältnisse in Familiengesellschaften gilt: Ein Beirat kann auch hier für den Fortbestand von großem Nutzen sein: Gesellschafter, die selbst keine unternehmerischen Interessen haben, müssen sich nicht mehr mit Fragen befassen, die für den Fortbestand des Unternehmens wichtig sein können, wie etwa die Gewinnverwendung. In solchen Fragen kann sich eine Gesellschafterversammlung mit einer Vielzahl von stimmberechtigten Familienangehörigen wochenlang streiten. Dieses Problem umgeht man, wenn man hierfür einen Beirat einsetzt. Die Gesellschafter sollten ihm feste Richtlinien für seine Entscheidung geben.

Außerdem können Familiengesellschaften mit einem Beirat der Gefahr begegnen, dass sich verschiedene Gesellschaftergruppen bilden. Denn diese können bei gegenläufigen Interessen die Gesellschafterversammlung handlungsunfähig machen. Aber selbst dann, wenn sich schon Gesellschaftergruppen gebildet haben, etwa bei verschiedenen Familienstämmen, macht es Sinn, einen Beirat einzurichten. Die verschiedenen Familienstämme können jeweils einen oder mehrere Vertreter in den Beirat entsenden. Möglicherweise ist ein Nichtgesellschafter zu bevorzugen.

Damit würde man vermeiden, dass sich Zwistigkeiten aus der Gesellschafterversammlung in den Beirat verlagern. Auf jeden Fall sollten nicht nur Gesellschafter in den Beirat entsandt werden, sondern zumindest auch externe Personen. Auch im Erb- und Nachfolgefall kann ein Beirat vorteilhaft sein. Wenn die nachfolgende Generation nicht willens, nicht fähig oder zu zersplittert ist, um das Unternehmen weiterzuführen, ist es ratsam, die Entscheidungsgewalt rechtzeitig auf den Beirat überzuleiten.

Zuständigkeiten auf den Beirat übertragen: Grundsätzlich kann man dem Beirat eine weit reichende Entscheidungsgewalt einräumen – nicht nur über die Gewinnverwendung, sondern auch, wenn es darum geht, den Jahresabschluss festzustellen oder Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen. Auch das Weisungsrecht der Gesellschafter einer GmbH gegenüber den GFs lässt sich auf den Beirat übertragen.

Dann werden im Beirat letztlich die Unternehmensgeschicke gesteuert. Doch auch wer nicht ganz so weit gehen möchte, kann dennoch von einem Beirat profitieren. Zum einen lässt sich mit ihm die Gewaltenverteilung feiner austarieren. Zum anderen kann man so bei entsprechender Besetzung externen Sachverstand nutzen.